Satzung des SV 1875 Roßhaupten e.V.

Satzung vom 17.04.1971  |  Neufassung aus 2010

Name und Zweck des Vereins:

§1 : Der Verein führt den Namen:

Schützenverein Roßhaupten 18 75 e. V.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten eingetragen. Sitz des Vereins ist 87672 Roßhaupten.

§2 : Der Schützenverein hat den Zweck, seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen zu vereinigen, um durch fortgesetzte Handhabung der Sportwaffen und durch Förderung des Schützenwesens überhaupt der Allgemeinheit zu dienen. Durch Abhaltung von Wettkämpfen nach den anerkannten intern. Sportregeln sollen die Mitglieder zu sportlichen Höchstleitungen herangezogen werden. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.Er ist dem Bayer. Sportschützenbund e. V. angeschlossen und anerkennt als Mitglied dessen Satzungen. Als Schießordnung gilt jene des Bayer. Sportschützenbundes e. V. und die Schützenordnung des DSB. Außerdem gilt eine besondere interne Schießordnung, die während des Schießbetriebes ausgehängt ist und von jedem Teilnehmer am Schießen eingehalten werden muss.
Der Schützenverein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt aus schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 : Der Schützenverein besteht aus Ehrenmitgliedern und aktiven Mitgliedern. Die Mitgliedschaft beruht auf Freiwilligkeit.

§4 : In den Schützenverein kann jede Person, die das 18. Lebensjahr erreicht hat und unbescholten ist, aufgenommen werden. Als Jungschützen können junge Männer und junge Mädchen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, mit schriftlicher Genehmigung des Erziehungsberechtigten, in den Schützenverein eintreten.

§5 : Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, verbunden mit der Einverständniserklärung der Beitrags- und Aufnahmegebühr-Abbuchung bei Fälligkeit, soweit ein Konto vorhanden ist. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

§6 : Für Neuaufnahme wird eine Gebühr ( Aufnahmegebühr ) erhoben, die durch die General-, oder Hauptversammlung festzusetzen ist.

§7 : Zu Ehrenmitgliedern dürfen nur Mitglieder oder auch sonstige Personen ernannt werden, welche sich um den Verein ganz besonders verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des 1. Schützenmeisters durch die Generalversammlung mit mindestens ¾ Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder haben in allen Sitzungen und Versammlungen Sitz und Stimme, sind jedoch von Beitragsleistungen entbunden.

§8 : Die Mitglieder haben Vereinsbeiträge zu zahlen. Die Höhe dieses Beitrages wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt.

§9 : Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt. Der Schützenausweis des BSSB ist mit der Kündigung an den Verein zurückzugeben. Eine Rückgewährung geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen.

§10 : Der Ausschluss aus dem Schützenverein erfolgt:

  • a) wenn der Jahresbeitrag trotz erfolgter Anmahnung nicht entrichtet wird,
  • b) wenn die Voraussetzungen zur Aufnahme nicht mehr gegeben sind,
  • c) bei grober Verletzung der Sitte und Anstand,
  • d) bei Zuwiderhandlung gegen die Schützenvereinssatzung.

Der Ausschluss tritt ein durch 2/3 Mehrheitsbeschluss des Schützenmeisteramtes nach gutachterlicher Äußerung des Schützenvereinsausschusses. Der Ausgeschlossene hat das Recht gegen den Ausschluss innerhalb 3 Monaten schriftlich begründeten Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§11 : Mit dem Ausschluss oder Austritt erlöschen alle Ämter und Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Schützenverein einschließlich des Schützenvereinsvermögens.

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

§12 : Jedes Mitglied hat das Recht

  • a) an allen Veranstaltungen des Schützenvereins teilzunehmen,
  • b) die schützenvereinseigenen Sportanlagen, soweit sie nicht fest verpachtet sind, zu benützen, wenn nicht gesellschaftliche oder polizeiliche Bestimmungen entgegenstehen,
  • c) Vorschläge zur Aufnahme neuer Mitglieder gegenüber dem Schützenmeisteramt einzubringen.

Die Mitglieder sind verpflichtet zur Förderung der von dem Schützenverein bezweckten Aufgaben und zur gewissenhaften Verwaltung der ihnen durch das Schützenmeisteramt, oder die Mitgliederversammlung übertragenen Funktionen sowie zur Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrages.

Organe des Schützenvereins:

§13 : Die Organe des Schützenvereins sind:

  • a) das Schützenmeisteramt (Vorstandschaft)
  • b) der Schützenvereinsausschuss
  • c) die Mitgliederversammlung ( Generalversammlung)

§14 : Das Schützenmeisteramt hat die Leitung der inneren Angelegenheiten. Vorstand im Sinne des § 26 B. G. B. sind der 1. u. 2. Vorsitzende, wobei jedem von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird, von der aber der 2.Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch mach darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Das Schützenmeisteramt besteht aus

  • dem 1. u. 2. Schützenmeister,
  • dem 1. u. 2. Kassier,
  • dem 1. u. 2. Schriftführer,
  • dem 1. u. 2. Sportwart und dem Jugendsportwart,

die von der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden in einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzettel auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Das Schützenmeisteramt übt die Tätigkeit ehrenamtlich aus, lediglich dienstlicher Personal- und Sachaufwand wird vom Schützenverein getragen.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vorstands- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung i.S.d. §3 Nr. 26a ESTG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Ehrenamtspauschale beschließen.

Das Schützenmeisteramt entscheidet in allen seinen Sitzungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Schützenmeister. Über den Verlauf der Sitzungen ist Protokoll zu führen und von den 2 Schützenmeistern und dem Schriftführer zu unterzeichen.

Die Vorstandschaft ( Schützenmeisteramt) wird ermächtigt, die Satzung der Gemeinnützigkeitsverordnung anzupassen, falls diese ihr nicht entspricht.

§15 : Der Vereinsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wird von der Generalversammlung durch Zuruf auf drei Jahre gewählt und steht dem Schützenmeisteramt beratend zur Seite.
Wiederwahl ist möglich.

Der Vereinsausschuss tritt zusammen auf Einladung und unter Vorsitz des Schützenmeisters ( 1. oder 2. Schützenmeister ).
Der Vereinsausschuss muss gehört werden. Das Schützenmeisteramt ist an dessen Zustimmung gebunden bei: Beschaffungen und Reparaturen.

Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Ausschussmitglieder und 1 Schützenmeister anwesend sind.
Der Vereinsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sämtliche Schützenmeister, die Kassiere, die Schriftführer und die Sportwarte sind neben den Ausschussmitgliedern stimmberechtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Mitgliederversammlung:

§16 : Die ordentliche Versammlung sämtlicher Schützenvereinsmitglieder ( Haupt- oder Generalversammlung) tritt einmal im Jahr, in der Regel am Jahresende, zusammen. Sie wird vom 1. bzw. 2. Schützenmeister unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens sieben Tage vorher zu erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Zwecke des Schützenvereins es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beim Schützenmeisteramt ein entsprechendes Verlangen stellen.

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

  • a) Entgegennahme des Berichts des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr, der Kassiere über die Kassengebarung und der Kassenprüfer über den Richtigbefund der Abrechnung. Außerdem die Berichte des Schriftführers und Sportwartes.
  • b) Entlastung der Kassiere und des Schützenmeisteramtes,
  • c) Wahl der Schützenmeister, der Kassiere, der Schriftführer, der Sportwarte und des Vereinsausschusses,
  • d) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages,
  • e) Satzungsänderungen,
  • f) Beschussfassung über Vereinsangelegenheiten, Wünsche und Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig bei Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung durch das Schützenmeisteramt richten und wegen Ausschlusses von
Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/10 des Mitgliederbestandes anwesend ist; sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zur Änderung der Satzung, Änderung am Schützenvereinsbestand ist Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die gefassten Beschlüsse, ist Protokoll zu führen, das von den anwesenden Schützenmeistern und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§17 : Der Verein kann außer auf Grund gesetzlicher und behördlicher Anordnungen nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.

Entschließen sich mindestens 7 Mitglieder, den Verein weiterzuführen, so kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke haben die von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Liquidatoren das gesamte Vermögen des Vereins, nach Erfüllung der etwa darauf lastenden privatrechtlichen Verbindlichkeiten, der Gemeinde Roßhaupten mit der Auflage zu übertragen, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Schlussbestimmungen:

§18 : Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§19 : Insoweit in diesen Satzungen die besonderen Angelegenheiten des Vereins nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB und des BSSB.

§20 : Sollte einer der vorstehenden §§ nichtig sein, so gelten die übrigen §§ weiter.

§ 21: Inkrafttreten: Die Änderungen der Satzung des Schützenvereins Roßhaupten 1875 e.V. wurden in der Mitgliederversammlung am 04.12.2010 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

error: Inhalt ist Kopiergeschützt!! | Content is protected !!